Katastrophenschutzzug

Der Katastrophenschutzzug der Freiwilligen Feuerwehr Marburg setzt sich aus Mitgliedern mehreren Stadtteilfeuerwehren zusammen.

Zum Einsatz kommt der Katastrophenschutzzug bei Einsätzen, welche ein größeres Ausmaß haben. Die Kernaufgabe des Katastrophenschutzzuges liegt in Marburg bei der Löschwasserförderung.

Wir sind im Landkreis der 5. erweiterte Löschzug Marburg-Biedenkopf.

 

Fahrzeuge Katastrophenschutzzug Marburg

Florian Marburg 5/11-1             Einsatzleitwagen

Florian Marburg 1/43-1             Löschgruppenfahrzeug 10 KatS-Hessen

Florian Marburg 18/40-1           Mittleres Löschfahrzeug

Florian Marburg 5/65-1             Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter Schlauch

Florian Marburg 3/19-1             Mannschaftstransportwagen optional mit Anhänger 

 

Die Mitglieder des Katastrophenschutzzuges treffen sich ca. 4-mal im Jahr zu Ausbildungsveranstaltungen.

In den Ausbildungsveranstaltungen geht es oftmals um Gerätekunde sowie das Abarbeiten von verschiedenen Szenarien, welche uns auch Überregionalen Schadenereignissen erwarten können, z. B. Deichbau aus Sandsäcken, Förderung von Löschwasser, aber auch die Waldbrandbekämpfung.

Der Landkreis Marburg-Biedenkopf hält Katastrophenschutzzüge vor, welche im Bedarfsfall durch die ÖTEL (Örtliche Technische Einsatz Leitung angefordert werden können).

 

Was ist eigentlich eine Katastrophe nach HBKG §24?

Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, das Leben, Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung, Tiere, erhebliche Sachwerte oder die natürlichen Lebensgrundlagen in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder beeinträchtigt, dass zur Beseitigung die einheitliche Lenkung aller Katastrophenschutzmaßnahmen sowie der Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erforderlich sind.

Eintritt und Ende einer Katastrophe (der "Katastrophenfall") sind nach § 34 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) durch die untere Katastrophenschutzbehörde (KatS-Behörde) festzustellen und unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebietes durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntzumachen.

 


 

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